AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Fassung vom 05.03.2007
1 Gegenstand der Bedingungen
1.1 Bedingungen gelten für sämtliche Verträge von BLOCKCOM mit dem Kunden, auch über die BLOCKCOM Internetseite geschlossen werden.
1.2 Es kommen die Bedingungen in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung zur Anwendung. Hiervon abweichende Bedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit und werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn BLOCKCOM ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
2 Zustandekommen des Vertrages
In Prospekten, Anzeigen, Preislisten u.s.w. enthaltene Angaben – insbesondere bezüglich der Preisangaben- sowie alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch BLOCKCOM. Dasselbe gilt für Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Die Angebote von BLOCKCOM sind unverbindlich. Der Vertrag kommt erst durch diese Auftragsbestätigung oder die Auslieferung der Produkte oder die Erbringung der beauftragten Serviceleistung zustande. Wenn BLOCKCOM einen mündlich oder fernmündlich geschlossenen Vertrag nicht besonders schriftlich bestätigt, gilt die von BLOCKCOM erteilte Rechnung als Bestätigung.
3 Lieferung, Entgegennahme, Gefahrübergang, Eigentumsvorbehalt
3.1 Ist das bestellte Produkt nicht verfügbar, weil BLOCKCOM von seinen Unterlieferanten nicht oder nicht rechtzeitig beliefert wurde oder der Vorrat von BLOCKCOM an den betreffenden Produkten erschöpft ist, ist BLOCKCOM berechtigt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung zu erbringen. Ist die Erbringung einer preislich und qualitativ gleichwertigen Leistung nicht möglich, so kann BLOCKCOM sich vom Vertrag lösen und braucht die versprochene Leistung nicht zu erbringen. BLOCKCOM verpflichtet sich für diesen Fall, den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und eine gegebenenfalls bereits geleistete Zahlung des Kunden unverzüglich zurückzuerstatten.
3.2 BLOCKCOM ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.
3.3 BLOCKCOM liefert die bestellten Produkte an die in der Bestellung genannte deutsche Adresse.
3.4 Der Kunde darf die Entgegennahme von Produkten wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
3.5 Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung auf den Kunden über, wenn die Produkte zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Kunden versichert BLOCKCOM bestellte Produkte gegen die üblichen Transportrisiken. Wenn der Versand oder die Zustellung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Kunde aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr zum Zeitpunkt der Verzögerung auf den Kunden über.
3.6 Das Eigentum an den gelieferten Produkten geht mit der vollständigen Zahlung des jeweiligen Kaufpreises auf den Kunden über. Die Rücknahme der gelieferten Produkte bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes erfordert keinen Rücktritt von BLOCKCOM; in diesen Handlungen oder einer Pfändung der Vorbehaltsware durch BLOCKCOM liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, BLOCKCOM hätte dies ausdrücklich erklärt. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde BLOCKCOM unverzüglich zu benachrichtigen.
Tauscht BLOCKCOM zur Durchführung eines Auftrags des Kunden Produkte aus, geht mit dem Austausch das Eigentum an den zurückgenommenen Produkten auf BLOCKCOM und das Eigentum an den stattdessen gelieferten Produkten mit der Erfüllung der BLOCKCOM gegen den Kunden zustehenden Ansprüche auf den Kunden über.
3.7 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, ist BLOCKCOM berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurückzunehmen. In der Zurücknahme liegt kein stillschweigenden Rücktritt vom Vertrag.
4 Softwareüberlassung, Nutzungsrechte, sonstige Leistungen
4.1 Software wird in maschinenlesbarer Form geliefert. Ein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes ist ausgeschlossen. Ausgenommen sind Quellcodes von Open Source Software, deren Lizenzbestimmung die Herausgabe des Quellcodes vorschreiben. Diesen wird BLOCKCOM gegen Kostenerstattung zur Verfügung stellen.
4.2 Dem Kunden steht das nicht ausschließliche Recht zu, die ihm vertragsgemäß überlassene Software zusammen mit dem jeweiligen Kaufgegenstand in dem Umfang zu nutzen, wie dies vereinbart, oder wenn nichts vereinbart ist, wie dies nach der Verkehrssitte üblich ist. Wird die Software in einem Netzwerk installiert, so ist für jeden Nutzer eine Lizenz zu erwerben. Bei Datenträgern, die mehrere Softwareprodukte enthalten, wird der Kunde nur die ihm lizenzierte Software nutzen.
4.3 Der Kunde wird zeitlich unbegrenzt dafür sorgen, dass die Software einschließlich der Vervielfältigungen und Dokumentationen auch in bearbeiteten, erweiterten oder geänderten Fassungen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von BLOCKCOM Dritten nicht bekannt werden. Er wird die Softwareprodukte nicht zurückentwickeln oder übersetzen und keine Programmteile herauslösen. Er wird alphanumerische Kennungen, Markenzeichen und Urheberrechtsvermerke nicht entfernen. Bei erlaubter Vervielfältigung wird er sie unverändert mitvervielfältigen, alle Kopien mit einer fortlaufenden Nummer versehen, aus der auch die Softwareseriennummern zu entnehmen sind und über den Verbleib aller Kopien Aufzeichnungen führen, die BLOCKCOM auf Wunsch einsehen kann. Der Kunde darf von jedem Softwareprodukt eine Sicherungskopie herstellen. Die § 69a ff. Urheberrechtsgesetz (UrhG) bleiben unberührt.
4.4 Neben dem für die Softwareüberlassung vereinbarten Preis stellt BLOCKCOM zu ihren jeweils gültigen Preisen gesondert in Rechnung:
* Arbeiten zum Duplizieren, Übersetzen, Generieren von Software,
* von BLOCKCOM gelieferte Datenträger,
* Analysieren und Beseitigen von Fehlern, die durch unsachgemäße Handhabung von Software oder durch sonstige von BLOCKCOM nicht zu vertretende Umstände entstanden sind,
* Unterstützung bei der Einführung oder dem Einsatz von Software,
* Wartungsleistungen
* die Lieferung neuer Softwareversionen.
5 Vergütung, Zahlung
5.1 Die vereinbarten Preise ergeben sich aus der Bestellbestätigung von BLOCKCOM und werden fällig, unverzüglich nachdem die Lieferung oder Leistung erbracht und die Rechnung dem Kunden zugegangen ist. Die Produkte werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, per Nachnahme geliefert.
5.2 Neben den Preisen für bestellte Produkte und/ Leistungenwird die jeweils gültige Umsatzsteuer zusätzlich in Rechnung gestellt.
5.3 Das Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche unbestritten sind oder rechtskräftig festgestellt wurden.
5.4 Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Rechtsverhältnis beruht.
6 Sachmängel
6.1 Alle diejenigen Produkte oder Produktteile sind nach Wahl von BLOCKCOM unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist - ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer - einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Software ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang im wesentlichen die vereinbarte Beschaffenheit hat, die in der Spezifikation abschließend beschrieben ist.
6.2 Sachmängelansprüche für neue Produkte verjähren in 24 Monaten, für gebrauchte Produkte in 12 Monaten. Dies gilt nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlich oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von BLOCKCOM sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung oder Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
6.3 Mängelrügen gem. §§ 377, 381 II HGB haben schriftlich zu erfolgen.
6.4 Zunächst ist BLOCKCOM Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Bei Softwarefehlern erfüllt BLOCKCOM diese Pflicht durch die Überlassung eines neuen Softwareausgabestandes. Bis zur Überlassung des neuen Softwareausgabestandes hat BLOCKCOM eine Zwischenlösung zur Fehlerumgehung zu überlassen, wenn dies bei angemessenem Aufwand möglich ist, und wenn der Kunde sonst unaufschiebbare Aufgaben nicht mehr bearbeiten kann. BLOCKCOM erhält vom Kunden alle für die Beseitigung von Softwarefehlern benötigten Unterlagen und Informationen.
6.5 Schlägt die Nacherfüllung zweimalig fehl, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
6.6 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Mängelansprüche bestehen ferner nicht bei Datenverlust durch vom Kunden unterlassene Datensicherung. Da permanent die Gefahr des Datenverlustes durch technisches Versagen (z.B. Stromausfall) besteht, weist BLOCKCOM hiermit ausdrücklich auf die daraus entstehende Notwendigkeit der täglichen Datensicherung hin.
6.7 Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
6.8 Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Ziffer 9 (Haftung von BLOCKCOM). Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 9 geregelten Ansprüche des Kunden gegen BLOCKCOM und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
7 Verzug
7.1 Kommt BLOCKCOM mit Lieferungen oder Leistungen in Verzug, so hat der Kunde BLOCKCOM schriftlich eine angemessene Nachfrist von 2 Wochen einzuräumen. BLOCKCOM hat höhere Gewalt, insbesondere Mobilmachung, Krieg, Unruhen, Streik und Aussperrung nicht zu vertreten.Wird auch diese Nachfrist von BLOCKCOM schuldhaft nicht eingehalten, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag nicht jedoch zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen berechtigt. Betrifft die Verspätung Software, für deren Überlassung ein gesonderter Preis vereinbart ist gilt das Vorstehende sinngemäß.
7.2 Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von BLOCKCOM zu vertreten ist.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
8 Unmöglichkeit
8.1 Soweit die Lieferung unmöglich ist , ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten, es sei denn, dass BLOCKCOM die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich das Rücktrittsrecht des Kunden auf denjenigen Teil der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann es sei denn, dass die gesamte Lieferung ohne diesen Teil für den Kunden nicht nach dem Vertragszweck zu verwenden ist. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
8.2 Sofern höhere Gewalt oder unvorhersehbare Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb von BLOCKCOM erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht BLOCKCOM das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will BLOCKCOM von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat sie dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Kunden mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Kunden eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
9 Haftung BLOCKCOM
9.1 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung gegen BLOCKCOM sind ausgeschlossen.
9.2 Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen einer Übernahme der Garantie für die Beschaffenheit einer Sache, wegen des arglistigen Verschweigens eines Mangels. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
9.3 Soweit dem Kunden nach dieser Ziffer Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziffer 6.1. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
9.4 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
10 Gerichtsstand Teilnichtigkeit, Anwendbares Recht
10.1 Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Duisburg.
10.2 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland in seiner jeweils gültigen Fassung jedoch unter Ausschluß des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980.
10.3 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Der Kunde und BLOCKCOM sind vielmehr verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit der unwirksamen verfolgten wirtschaftlichen Zweck, soweit gesetzlich zulässig, verwirklicht. Gelingt dies nicht, treten an die Stelle der unwirksamen Regelung die gesetzlichen Bestimungen.

